Gesetz Nr. LXXVII/1993 über die Rechte der nationalen und ethnischen Minderheiten
3. § (1) Die in der Republik Ungarn lebenden Minderheiten sind Teilhaber an der Macht des Volkes, sie sind staatsbildende Faktoren (§ 68, Absatz 1 der Verfassung). Ihre Kultur ist Teil der ungarländischen Kultur.
(4) Jede Minderheitengemeinschaft und jede zu einer Minderheit gehörende Person hat das Recht auf die Ungestörtheit des Lebens in der Heimat und des Kontakts zu Heimat.
Das Recht auf Heimat bedeutet die Freiheit und den Schutz der Bindung nicht nur zum eigenen Geburtsort, sondern auch zum Geburts- oder Wohnort der Eltern, Erzieher und Ahnen, zur Urheimat sowie zu deren Kultur und Traditionen.